Jugend-Trainer: Timo Kellermann Zailong Ren Anfragen über unser Clubsekretariat und Jugendwartin Raquel Cheza
| SATZUNG des TENNISCLUBs Wolfsburg 2012 e.V.
§ 1 – Name und Sitz Der Verein führt den Namen „Tennisclub Wolfsburg 2012 e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Wolfsburg. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck Zweck des Vereins ist es, seinen Mitgliedern die Ausübung des Tennissports zur eigenen körperlichen Ertüchtigung zu ermöglichen und den Tennissport zu fördern. Besonderer Wert soll dabei sowohl auf die Förderung des Breitensports gelegt werden als auch auf die sportliche Ausbildung der Jugend und die Förderung der Mitglieder, die Tennis als Leistungssport betreiben.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person für Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins außer Ersatz ihrer für den Verein verauslagten Kosten und dem Arbeitsentgelt auf Grund eines Arbeits-, Dienst- oder sonstigen Vertrages
Der Verein ist politisch, konfessionell und ethnisch neutral.
§ 3 – Organe Die Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) der Vereinsrat Die Mitglieder des Vorstandes und des Vereinsrates sind ehrenamtlich tätig.
§ 4 – Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliedersammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie ist zuständig für: a) die Wahl des Vorstand b) Genehmigung des vom Vorstandvorgelegten Haushaltsplanes, Entgegennahme der Jahresberichte, Entlastung des Vorstandes c) Wahl der Kassenprüfer d) Festlegen der Höhe der Jahresbeiträge, von Umlagen und Gemeinschaftsstunden e) Beschlussfassung über Satzungsänderung und über Auflösung des Vereins
2. Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal, spätestens am 30. April, statt. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer vierzehntägigen Frist schriftlich einberufen. Die Einladung muss bis 31. März abgesandt sein.
Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich dem Vorstand einzureichen. Neue Punkte zur Tagesordnung können in der Mitgliederversammlung nur mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zugelassen werden.
3. Der 1. Vorsitzende oder im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende oder im Falle auch von dessen Verhinderung ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied, das auch ein Mitglied des Vorstands sein kann, leitet die Mitgliederversammlung.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, haben eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit; Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
Alle Abstimmungen erfolgen offen, soferndie anwesenden Stimmberechtigten nicht mit einfacher Mehrheit ein anderes Verfahren verlangen, mit Ausnahme von Wahlen, bei denen der Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung ausreicht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn ein dringender Grund vorliegt oder mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen. Bei Vorliegen eines dringenden Grundes kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung ohne Einhaltung einer Frist einberufen.
6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 5 - Vorstand Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind a) der 1. Vorsitzende b) der stellvertretende Vorsitzende c) der Schatzmeister jeweils zwei vertreten den Verein zusammen.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins.
Der erweiterte Vorstandbesteht aus folgenden Mitgliedern: 1. Vorsitzender stellvertretender Vorsitzender Schatzmeister Sportwart Jugendwart Vorstandsmitglied für Anlagen
In den Vorstand können nur stimmberechtigte Mitglieder des Vereins gewählt werden.
Die Mitglieder desVorstandes werden jeweils auf zwei Jahre gewählt, und zwar in jedem geraden Jahr der 1. Vorsitzende der Sportwart der Jugendwart und in jedem ungeraden Jahr der stellvertretende Vorsitzende der Schatzmeister das Mitglied für Anlagen
Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu der Mitgliederversammlung im Amt, in der die Neuwahl ihres Amtes ansteht.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, so muss der Vorstand bis zur Wahl eines Nachfolgers, die auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung durchführen kann, einen Vertreter bestimmen.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgabenbereiche und die Verantwortlichkeiten der einzelnen Mitglieder geregelt werden. Der Beschlussfassung des Vorstandes unterliegen in besonderem: a) die Aufnahme von Mitgliedern b) die Bildung und Auflösung von Ausschüssen für besondere Zwecke c) die Verwendung verfügbarer Mittel nach Maßgabe des Haushaltsplanes aus dem Vereinsvermögen d) der Ausschluss von Mitgliedern; dieser Beschluss muss einstimmig gefasst werden e) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen f) Erlass von Ordnungen (Spiel-, Platz-, Ranglisten- sowie Haus- und Hallenordnungen).
§ 6 – Der Vereinsrat Der Vereinsrat besteht aus höchstens sechs Mitgliedern. Er wird durch den Vorstand ernannt; die Amtszeit beträgt drei Jahre.
Die Mitglieder des Vereinsrates wählen aus ihrer Mitte ihren Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Für die Entscheidung im Vereinsrat gilt Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die des vom Vereinsrat gewähltenVersammlungsleiters ausschlaggebend.
§ 7 – Aufgaben des Vereinsrates Der Vereinsrat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und ihn zu unterstützen. Er kann vom Vorstand Aufklärung in allen Angelegenheiten der Geschäftsführung verlangen.
§ 8 – Kassenprüfer Es sind zwei Kassenprüfer für jeweils ein Jahr zu wählen. Sie sind berechtigt und verpflichtet, die Buchführung und den Jahresabschluss des Vereins sowie die wirtschaftliche Verwendung der Mittel zu prüfen. Sie haben das Prüfungsergebnis der ordentlichen Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 9 – Mitgliedschaft Der Verein unterscheidet zwischen a) aktiven erwachsenen Mitgliedern b) jugendlichen Mitgliedern c) fördernden Mitgliedern d) Ehrenmitgliedern
Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die den Tennissport betreiben.
Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn eines Jahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Fördernde sind Mitglieder, die den Verein fördern, und zwar entweder natürliche Personen, Firmen oder auch juristische Personen.
Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand.
§ 10 – Beginn der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaftbeginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrages. Das Gesuch um Aufnahme als Mitglied ist beim Vorstand auf einem vorgeschriebenen Antragsformular einzureichen. Das Aufnahmegesuch eines Minderjährigen ist von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Die Ablehnung der Aufnahme erfolgt ohne Angabe von Gründen. Dem Mitglied ist bei der Aufnahme ein Exemplar der Vereinssatzung auszuhändigen.
§11 – Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind verpflichtet a) die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten b) den Anordnungen des Vorstandes zu folgen c) alles zu unterlassen, was gegen den Zweck des Vereins verstößt und sein Ansehen und seine Belange schädigt d) zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen
Ehrenmitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen, Umlagen usw. nicht verpflichtet.
Auf begründeten Antrag kann Mitgliedern durch den Vorstand eine Beitragsermäßigung eingeräumt werden.
§ 12 – Ende der Mitgliedschaft a) Tod b) Austritt c) Ausschluss
Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand bis zum 15. November eines jeden Jahres erklärt werden. Er wird rechtswirksam zum 31. Dezember des Jahres. Die Austrittserklärung ist bei Minderjährigen von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen.
Ein Mitglied kann nur durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist durch schriftlichen Bescheid unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Ausschließungsgründe sind insbesondere a) Schädigung des Ansehens des Vereins und dessen Belange b) unehrenhaftes Verhalten c) grober Verstoß gegen die Anordnungen des Vorstandes d) Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides den Vereinsrat anrufen. Der Einspruch ist schriftlich zu begründen; er hat aufschiebende Wirkung.
§ 13 – Haftung a) Haftung des Vereins: Die Benutzung der gesamten dem Verein zur Verfügung stehende - sei es eine eigene oder eine gepachtete -Tennisplatzanlage einschließlich der Hallen, des Clubhauses und sämtlicher sonstiger Einrichtungen und auch der Parkplätze mit Zufahrtswegen auf dem gesamten Vereinsgrundstück erfolgt durch die Mitglieder und auch durch Dritte auf eigene Gefahr. Für das Abhandenkommen von irgendwelchen Gegenständen, insbesondere Kleidungsstücken, haftet der Verein nicht. Mit Rücksicht auf die bestehende Sportunfallversicherung haben die Mitglieder jeden Unfall unverzüglich dem Vorstand zu melden.
b) Haftung des Vorstandsund Vereinsrats: Die Haftung der Mitglieder des Vorstands beschränkt sich auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Von der Haftung gegenüber dem Verein und gegenüber Dritten für leichte Fahrlässigkeit werden die Mitglieder des Vorstands durch den Verein freigestellt. Die Haftung der Mitglieder des Vereinsrats beschränkt sich auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Von der Haftung gegenüber dem Verein und gegenüber Dritten für leichte Fahrlässigkeit werden die Mitglieder des Vereinsrats durch den Verein freigestellt.
§ 14 – Auflösung Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Wolfsburg, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen, sportlichen Zwecken zu verwenden hat.
Wolfsburg, 27. August 2012 / 24. April 2013 / 30. April 2014
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